Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das KSBL kooperiert mit Geschäftspartnern, deren Produkte und Dienstleistungen die medizinische Leistung unterstützen: Arzneimittel, Medizinprodukte, Medizintechnik, Wirtschafts- und Verwaltungsbedarf sowie Lebensmittel gehören dazu. Sie alle haben Einfluss auf die medizinische Qualität und das Wohlbefinden der Patientinnen und Patienten.
Im Mittelpunkt stehen unsere Patientinnen und Patienten. Sie sollen in den KSBL Kliniken die bestmögliche Behandlung und Versorgung erhalten.
1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Beschaffungswesen (AGB) regeln die Beschaffung von Verbrauchs- und Investitionsgütern und Dienstleistungsaufträgen. Der Vertragsgegenstand wird als „Lieferung“ oder „Liefergegenstand“ bezeichnet. Für Informatikprodukt- / Informatikdienstleistungs- und Bauverträge kommen fachspezifische Anhänge zur Anwendung
2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Offerte
2.1.1 Offerten sind dem Kantonsspital Baselland schriftlich einzureichen. Sie sind sechs Monate verbindlich, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
2.1.2 Allfällige Kosten für die Ausarbeitung der Offerte einschliesslich Demonstrationen, Musterzustellung, Test etc. gehen zu Lasten des Lieferanten.
2.1.3 Sämtliche Preise sind in Schweizer Währung (CHF), ohne Währungsvorbehalt und inklusive Steuern anzugeben.
2.1.4 Der Lieferant hat sich in der Offerte an die Offertanfrage respektive Submissionsbedingungen zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, falls das Angebot von der Offertanfrage des Kantonsspitals Baselland abweicht. Es steht dem Lieferanten frei, zusätzlich zur Grundofferte Varianten anzubieten, wenn sie vorteilhafter für das Kantonsspital Baselland
sind.
2.1.5 Wird kein Vertrag unterzeichnet oder erfolgt keine schriftliche Annahme der Offerte, können keine Kosten geltend gemacht werden.
2.2 Bestellung / Bestätigung
2.2.1 Die Verträge und Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden oder die Offerte schriftlich bestätigt worden ist. Das Kantonsspital Baselland ist nur dann an die Bestätigung gebunden, wenn diese keine Abweichung von der Bestellung aufweist.
2.2.2 Bestellungen sind nur mit Absprache der Beschaffung abzuändern. Die Ankündigung solcher Änderungen hat unmittelbar schriftlich zu erfolgen.
2.2.3 Telefonische Bestellungen dürfen nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Beschaffung unter Angabe von der Beschaffung
abgegebenen Bestellnummer und genauer Referenzadresse (Name, Klinik, Adresse etc.) entgegen genommen werden. Die entsprechende Bestellnummer muss auf Lieferschein und Rechnung vermerkt werden.
2.2.4 Der Lieferant hat nach Erhalt der schriftlichen Bestellung eine Auftragsbestätigung zuzustellen.
2.2.5 Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen werden nur unter Angabe der Bestellnummer des Kantonsspitals Baselland akzeptiert.
2.2.6 Mit dem Einreichen der Offerte bzw. mit Abschluss des Vertrages oder der Bestellung gelten die AGB des Kantonsspitals Baselland als akzeptiert. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie im Vertrag / Bestellung schriftlich geregelt sind.
2.2.7 Bei nachträglichen Änderungen hat der Lieferant dem Kantonsspital Baselland eine schriftliche Offerte der Zusatzleistungen zuzustellen. Nachträgliche Forderungen, die nicht bestellt wurden, werden nicht anerkannt.
3 Medizinprodukte
3.1 Ist die charakteristische Leistung ein Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukteverordnung (MepV), so haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferten Produkte den massgebenden schweizerischen Vorschriften über Medizinprodukte, insbesondere dem Heilmittelgesetz (HMG) und der Medizinprodukteverordnung (MepV), entsprechen. Das Kantonsspital Baselland übernimmt nur konforme Produkte gemäss gültigem schweizerischem Heilmittelgesetz (HMG) bzw. gültiger schweizerischer Medizinprodukteverordnung (MepV).
3.2 Die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und hat im Falle eines Rückrufs systematisch zu erfolgen.
3.3 Sämtliche Lieferbeilagen und Leistungen für medizintechnische Geräte und Anlagen sind vom Lieferanten gemäss gültigem Heilmittelgesetz (HMG) bzw. schweizerischer Medizinprodukteverordnung (MePV) zu liefern.
3.4 Der Lieferant bestätigt die EU-Konformität seiner Lieferungen.
4 Sponsoring
Zuwendungen des Lieferanten wie z.B. die Finanzierung von Kongressen, Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen, Unterstützungsbeiträge für Forschungsprojekte, Geräte und Zubehör, Beratermandate usw. dürfen nie im Zusammenhang mit der Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen stehen. Für solche Unterstützungsleistungen müssen separate Verträge in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Auf Anfrage des Kantonsspitals Baselland hat der Lieferant darüber schriftlich Auskunft zu geben.
5 Meldepflicht
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, das Kantonsspital Baselland kostenlos über Produkt- und Prozessänderungen sowie Neuentwicklungen und Änderungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zu informieren.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kantonsspital Baselland sämtliche Materiovigilance-Vorkommnisse über die von ihm gelieferten Medizinprodukte zu melden.Betreffend Verträge über Medizinprodukte, die im Leihverfahren geliefert werden, ist das Informationsschreiben über Leihinstrumente und Leih- Sets in der Chirurgie der Swissmedic zu beachten.
6 Preise / Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen
6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die festgelegten Preise pro Einheit als Festpreise oder es wird ein Kostendach bei Entschädigung nach Aufwand festgelegt. Eingeschlossen sind sämtliche Nebenkosten, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind (z.B. Zollkosten und weitere Abgaben franko Bestimmungsort [DDP Delivered Duty Paid, Incoterms 2010] etc). Grundsätzlich werden keine Mindermengenzuschläge oder Handlingskosten akzeptiert. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Gegenforderungen.
6.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die vereinbarte Vergütung innert 30 Tagen nach Eingang der Rechnung des Lieferanten fällig, frühestens aber 30 Tage nach Abnahme des Beschaffungsgegenstandes, nach Lieferung, Installation, Schulung, Aufnahme des Routinebetriebs (Vorliegen eines gegenseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolls) oder Prüfungsbescheid der Rechnung durch das Kantonsspital Baselland. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant in der Höhe der Zahlung eine Sicherheit (z. B. Bankgarantie) zu leisten. Die Kosten für die Bankgarantie gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.3 In der Rechnung ist die Bestell-/ Vertragsnummer, Bestellposition, Stückzahl, Lieferanten-Artikelnummer und Bezeichnung der Ware oder die zu erbringende Dienstleistung aufzuführen. Solange diese Angaben fehlen, kann das Kantonsspital Baselland eine Nachbesserung verlangen. Die Fälligkeit tritt erst mit Eingang der verbesserten Rechnung ein.
7 Lieferung / Transport / Verpackung / Versicherung
Als Standard kommt die Incoterm Delivered Duty Paid / Geliefert am benannten Bestimmungsort (DDP), Incoterms 2010 zur Anwendung. DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Lieferanten. Der Lieferant muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Lieferant trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. 7.1 Das Kantonsspital Baselland bezeichnet den Bestimmungsort. Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum, das als Fixtermin gilt, am Bestimmungsort fällig.
7.2 Es werden nur Lieferungen mit Lieferschein und vollständiger Bestellreferenz entgegengenommen. Direktlieferungen an die Kliniken sind untersagt, sofern dies nicht explizit mit der Beschaffung vereinbart oder von derselben verlangt wurde. Bei Anlieferungen an einen nicht von der Beschaffung vereinbarten Ort wird jede Haftung seitens des Kantonsspitals Baselland abgelehnt.
7.3 Der Lieferant hat als Spezialist den Auftraggeber auf besondere Gefahren in der Handhabung, in der Anwendung oder in der Lagerung des Vertragsgegenstandes hinzuweisen und zudem allfällig erforderliche produktspezifische Instruktionen abzugeben. Erforderliche Gefahrenhinweise sind nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen, auf der Verpackung aufzuführen und in der Gebrauchsanweisung deutlich erkennbar darzustellen. Spätestens bei der Warenlieferung erfolgt die Abgabe einer Bedienungsanleitung, die in deutscher Sprache verfasst ist.
7.4 Der Liefergegenstand wird entsprechend dem üblichen Geschäftsgang punktuell auf offensichtliche Mängel, wie z.B. Transportschäden, geprüft. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar durch das Kantonsspital Baselland zu rügen. Für Beschädigungen durch den Transport, während Einbringung und Montage haftet der Lieferant.
7.5 Lieferungen von Verbrauchsmaterial werden vom Kantonsspital Baselland auf die Vollständigkeit (Artikel und Menge) geprüft. Dem Lieferant obliegt es, diejenigen laufenden Ausgangsprüfungen vorzunehmen, die den vorausgesetzten Gebrauch und qualitativen Anforderungen der bestellten Ware gewährleisten. Auch ohne Wareneingangsprüfung anerkennt der Lieferant Schadenersatzansprüche während der Garantie- und Gewährleistungszeit.
7.6 Der Lieferant trägt die Verantwortung für die sachgerechte und ökologische Verpackung. Vom Kantonsspital Baselland zur Verfügung gestellte Gebinde oder Verpackungssysteme sind nach Gebrauch sofort zurückzusenden. 7.7 Der Lieferant hat sein Montage- und Wartungspersonal gegen Krankheit, Unfälle jeglicher Art, Todesfall sowie Haftpflicht auch am Bestimmungsort zu versichern, so dass das Kantonsspital Baselland diesbezüglich von jeder Haftung entbunden ist.
7.8 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vom Kantonsspital Baselland zu liefernde Unterlagen oder von ergänzenden Objekten bzw. Einzelteilen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt und gemahnt hat.
8 Ausführung (Werkvertrag)
8.1 Der Beizug von Subunternehmen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Kantonsspitals Baselland zulässig.
8.2 Das Kantonsspital Baselland ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu überprüfen. Es kann nach Voranmeldung beim Lieferanten Qualitäts- und Terminaudits durchführen.
8.3 Der Lieferant setzt nur Mitarbeitende ein, die über die erforderlichen Fachkenntnisse zur gehörigen Vertragserfüllung verfügen.
8.4 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kantonsspitals Baselland bsp. Hausordnung. Hygiene Richtlinien, Weisungen für Fremdhandwerker, usw..
8.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, das Kantonsspital Baselland hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
9 Verzugsfolgen
9.1 Die Lieferungen und Dienstleistungen sind auf das vereinbarte Datum am Bestimmungsort fällig (Liefertermin). Der Lieferant kommt bei Nichteinhalten des vereinbarten Liefertermins ohne Mahnung in Verzug.
9.2 Sobald sich eine Überschreitung des Liefertermins abzeichnet, hat der Lieferant das Kantonsspital Baselland unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
9.3 Im Falle von Terminüberschreitungen ist das Kantonsspital Baselland berechtigt, eine angemessene Nachfrist gemäss Art. 107 OR zu setzen. Verstreicht diese angemessene Nachfrist erfolglos, kann das Kantonspital Baselland auf Erfüllung nebst Schadenersatz klagen, auf die Erfüllung verzichten und Schadenersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Lieferant in Verzug ist, schuldet er dem Kantonsspital Baselland eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass die Verzögerung eine Folge höherer Gewalt ist oder mit Umständen zusammenhängt, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Die Konventionalstrafe beträgt pro Verspätungstag 5 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Die Konventionalstrafe befreit den Lieferant nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen oder von einem weitergehenden Schadenersatzanspruch, wobei die Konventionalstrafe angerechnet wird.
9.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig. Mehrauslagen wegen Teillieferungen oder Frachtzuschlägen (Express, Eilgut) infolge von Lieferverzögerungen werden nur dann durch das Kantonsspital Baselland übernommen, wenn sie von ihm verursacht worden sind.
9.5 Die Vertragsparteien haften nicht für die Folgen von willensunabhängigen Ereignissen wie Krieg, Naturkatastrophen, Boykott, Streiks etc. Solche Ereignisse geben den Parteien das Recht, ohne Schadenersatzpflicht oder Konventionalstrafe die Erfüllung entsprechend hinauszuzögern.
10 Produktehaftpflicht
10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er das Kantonsspital Baselland auf erstes Auffordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet (inkl. Schadensvergütungs-, Rückruf-, Verfahrens- und Rechtsverteidigungskosten). Dies gilt auch für Rückrufaktionen und ähnliche Massnahmen, gegebenenfalls auch nach Ablauf der Garantiezeit.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Mio pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen dem Kantonsspital Baselland weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
11 Haftung für Mängel
Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Güter die Eigenschaften haben, welche das Kantonsspital Baselland ohne besondere Regelung in guten Treuen erwarten darf, sowie dass sie keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen. Die Güter müssen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Erfolgsort entsprechen (z.B. SEV, SUVA, MePV, HMG, BAG, StSV, PrHG, S.I.A. 118 allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten usw.). Der Lieferant haftet für Schäden, die aus deren Nichtbefolgung entstehen.
Prüfprotokolle sind auf Wunsch des Kantonsspitals Baselland kostenlos mitzuliefern. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden die eingehenden Waren nicht oder nur punktuell geprüft, womit dem Lieferanten sämtliche Prüfungspflichten und Ausgangskontrollen zufallen. Weist die Lieferung dennoch einen Mangel auf, hat das Kantonsspital Baselland das Recht, eine Nachbesserung, Preisminderung oder mängelfreie Nachlieferung des gesamten Vertragsgegenstandes (oder nur eines Teils davon) zu fordern. Der Lieferant haftet zusätzlich für Mangelfolgeschäden und dadurch entstandenen Aufwandskosten des Kantonsspitals Baselland. In dringenden Fällen ist das Kantonsspital Baselland nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten durch Dritte beseitigen zu lassen.
Wenn der Lieferant nach einmaliger Fristansetzung die verlangte Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vornimmt, kann das Kantonsspital Baselland vom Vertrag zurücktreten oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten eines Lieferanten durch einen Dritten ausführen lassen unter Vorbehalt des zusätzlichen Anspruchs auf Schadenersatz.
Auf Güter besteht eine Garantiefrist von 2 Jahren ab Abnahme der vollständig erbrachten, vertraglich geschuldeten Lieferung. Die Verjährung der Mängelrechte tritt nach fünf Jahren nach gegenseitiger Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder Lieferung, bei absichtlichem Verschweigen von Mängeln nach 10 Jahren ein.
12 Rücknahme und Entsorgung
Sollten die gelieferten Produkte gemäss den gesetzlichen Vorschriften am Bestimmungsort umweltschädigende Stoffe enthalten, so gewährleistet der Lieferant dem Kantonsspital Baselland das Rückgaberecht. Verpackungen, Gebinde und ähnliches sind vom Lieferanten zur Entsorgung kostenlos zurückzunehmen.
Der Lieferant verpflichtet sich bei Rücknahmen von Geräten und Apparaten für eine gesetzeskonforme Entsorgung und stellt dem Kantonsspital Baselland einen Entsorgungsnachweis zu.
13 Schweigepflicht, Geheimhaltung und Datenschutz
13.1 Der Lieferant und das von ihm eingesetzte Personal verpflichten sich, über alle Wahrnehmungen betreffend Patientinnen und Patienten des Kantonsspitals Baselland und über betriebsinterne Abläufe und Vorkommnisse striktes Stillschweigen zu bewahren. Diese Daten sind weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Dies betrifft insbesondere die Anwesenheit bestimmter Personen im Spital und allfällige Wahrnehmungen zu deren Diagnose bzw. Therapien oder zu deren sozialen oder familiären Verhältnissen. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Aufklärungspflichten.
13.2 Verletzt der Lieferant oder ein von ihm einbezogener Dritter die Geheimhaltungspflichten, so schuldet er eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch den einbezogenen Dritten ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 250‘000.- . Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, wobei die geleistete Konventionalstrafe angerechnet wird. Referenzangaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Kantonsspitals Baselland.
13.3 Der Lieferant hat die Ausarbeitung einer Offerte oder die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln. Die Bekanntgabe der entsprechenden Vorgänge zu Werbe- und Referenzzwecken ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht gestattet.
14 Eignungskriterien des Lieferanten
Der Lieferant mit Sitz und Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ein. Als Arbeitsbedingungen gelten neben Gesetzen auch Gesamt- und Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Der ausländische Lieferant ohne Niederlassung in der Schweiz hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Erfüllungsort gelten. Entsendet der Lieferant Arbeitnehmende aus dem Ausland zur Erfüllung des Vertrages, so gilt das Bundesgesetz über die in der Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999.
15 Schutzrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte an bestellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Urheberrechte, werden vollumfänglich auf das Kantonsspital Baselland übertragen. Der Lieferant bzw. dessen Angestellte verzichten vollumfänglich auf das Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter sowie an der Vertragserfüllung beteiligte Dritte auf die Geltendmachung der Persönlichkeitsrechte verzichten und dem Kantonsspital Baselland ein Nutzungsrecht einräumen.
An vorbestehenden Immaterialgüterrechten des entstandenen Arbeitsergebnisses ist dem Kantonsspital Baselland ein uneingeschränktes und unkündbares Verwendungsrecht einzuräumen. Diese umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsarten sowie das Recht zur Veräusserung und Bearbeitung.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass mit seiner Lieferung keine Immaterialgüterrechte oder andere Rechtsansprüche Dritter verletzt werden. Er hat das Kantonsspital Baselland bezüglich Forderungen Dritte wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten oder anderer Rechte schadlos zu halten. Das Kantonsspital Baselland gibt solche Forderungen dem Lieferanten schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses.
Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Lieferant, auf eigene Kosten, dem Kantonsspital Baselland das Benutzungsrecht verschaffen, Schadenersatzansprüche vorbehalten.
16 Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kantonsspitals Baselland an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss begründet sein. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
17 Rangordnung der verbindlichen Dokumente
Die Allgemeinen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen (AGB) der Lieferanten gelten als weggebunden, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Verweise auf die AGB der Lieferanten in der Offerte oder im Bestätigungsschreiben sind nichtig. Die AGB des Kantonsspitals Baselland gehen allfälligen AGB des Lieferanten vor
18 Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Liestal, Kanton Baselland, Schweiz. Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).