Code of Conduct
Für die Beschaffung und den Einkauf sämtlicher Waren, Investitionen und Dienstleistungen gelten die Regulatorien des öffentlichen Beschaffungswesens des Kantons Basel-Landschaft (Beschaffungsgesetz) sowie die unternehmensinternen Richtlinien und Prozesse, deren Einhaltung die Abteilung «Beschaffung» sicherstellt. Ihr allein obliegt die Bestellbefugnis für das ganze Unternehmen, resp. deren Delegation an andere Organisationseinheiten.
Verhaltenskodex für Lieferanten
Das Kantonsspital Baselland strebt eine nachhaltige, profitable langfristige Geschäftsentwicklung an. Zu diesem Zweck übernimmt es Verantwortung für die Umwelt, ihre Mitarbeiter und die Anspruchsgruppen. Das KSBL und insbesondere die zentrale Beschaffungsabteilung sind bestrebt ihr Handeln und ihre Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern ihre Lieferanten auf dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Grundsatz und Geltungsbereich
Die Vertragspartner bzw. die Lieferanten des KSBL verpflichten sich ohne Einschränkung zur Einhaltung sämtlicher
massgeblicher gesetzlicher Bestimmungen, sei dies in Bezug auf den Ort der Leistungserbringung oder in Bezug auf
Anforderungen an Produkte, Werkleistungen und Dienstleistungen. Dies gilt sowohl für Anbieter und Vertragspartner mit Sitz oder Niederlassung im Ausland. Der vorliegende Lieferantenkodex richtet sich an alle Anbieter und Lieferanten von Waren, Werkleistungen und Dienstleistungen des KSBL, unabhängig davon, ob die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zur Anwendung gelangen oder nicht. Ebenso verlangen wir von unseren Lieferanten, dass sie die in diesem Verhaltenskodex für Lieferanten enthaltenen Grundsätze einhalten. Die wichtigsten Nachhaltigkeitsinitiativen vom Einkauf des Kantonsspital Baselland umfassen:
- Nachhaltigkeitsstandards, die in unseren Beschaffungsstrategien, den Beschaffungsrichtlinien und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kantonsspital Baselland verankert sind;
- Innovationsprojekte mit bevorzugten Hauptlieferanten im Hinblick auf einen vermehrten Einsatz nachhaltiger
Produkte; - zunehmende Beschaffung und Verwendung erneuerbarer Produkte; und
- die Ausarbeitung verschiedener Initiativen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, beispielsweise im Bereich
Energie- und Abfallbewirtschaftung.
Unsere Erwartungen
Unser Engagement für eine nachhaltige Entwicklung bildet einen integrierenden Bestandteil unserer Geschäftsstrategie. Daher hat die Geschäftsleitung des Kantonsspitals Baselland diesen Verhaltenskodex für Lieferanten verfasst, der für unsere Lieferanten verbindlich ist. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie und ihre Tochtergesellschaften ethische und nachhaltige Geschäftspraktiken in Bezug auf die Menschen- und Arbeitsrechte, den Umweltschutz sowie die Korruptionsbekämpfung verfolgen und bei der Bewältigung künftiger Herausforderungen Hand in Hand mit uns arbeiten. Alle Lieferanten werden zur Kooperation angehalten, um gemeinsam innovative Lösungen für eine nachhaltige Zukunft zu entwickeln und zu optimieren. Als verantwortungsvolles Spital erwarten wir von unseren Lieferanten zudem, dass sie ihre Nachhaltigkeitsanstrengungen kontinuierlich verstärken.
Einhaltung dieses Verhaltenskodex für Lieferanten
Wir erwarten von unseren Lieferanten und ihren Vertragspartner, dass sie diesen Verhaltenskodex für Lieferanten befolgen und berücksichtigen, dass Geschäftsbeziehungen nur unter Mitwirkung der Abteilung Beschaffungen für das KSBL verbindlich sind.
Unsere Mitarbeitenden sind dazu verpflichtet Verstösse gegen diesen Verhaltenskodex, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern erfolgen, ihren Vorgesetzten zu melden. Bei einer falschen oder nicht mehr zutreffenden Erklärung bzw. Zusicherung kann das KSBL den Lieferanten oder Vertragspartner aus laufenden Vergabeverfahren ausschliessen, einen erteilten Zuschlag wiederrufen, geschlossene Verträge vorzeitig aus wichtigen Gründen kündigen und/oder künftige Bestellungen und Lieferungen aussetzen, ohne dass der Anbieter oder Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
Die soziale Ebene: die Menschen
- Arbeitsbedingungen und Sicherheit – Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und des Lebens ihrer Mitarbeitenden erwartet das Kantonsspital Baselland von ihren Lieferanten, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten und Pausen ihrer Mitarbeitenden der schweizerischen Gesetzgebung entsprechen. Den Mitarbeitenden ist ausserdem eine angemessene Entschädigung inkl. der gesetzlich vorgeschriebenen Nebenleistungen und mindestens der landesübliche Minimallohn zu gewähren. Lieferanten sollten international anerkannte Standards wie die ISO-Richtlinien zu Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz befolgen, aktiv an der Identifikation und Behebung von Sicherheitsmängeln arbeiten und die
Arbeitsplatzbedingungen laufend so verbessern, dass Gesundheit und Sicherheit gewährleistet sind. - Diskriminierung – Die Lieferanten dürfen in Übereinstimmung mit der Schweizerischen Bundesverfassung sowie der EMRK1 keinerlei Diskriminierung tolerieren, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- Zwangsarbeit – die Lieferanten dürfen gemäss ILO-Konvention2 Nr. 29 und 105 keine Arbeitsleistungen nutzen, die unfreiwillig unter Androhung von Strafe zustande gekommen sind, einschliesslich erzwungener Überstunden, Schuldknechtschaft, Gefangenenzwangsarbeit, Sklaverei oder Leibeigenschaft.
- Kinderarbeit – die Lieferanten dürfen keine Kinder beschäftigen und haben die ILO-Konvention Nr. 138 betreffend
Mindestalter und die Konvention 182 betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit einzuhalten. - Vereinigungsfreiheit und Recht zu Kollektivverhandlungen – die Lieferanten müssen in Übereinstimmung mit der ILO-Konvention Nr. 98 und Nr. 87 das Recht ihrer Mitarbeitenden auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen respektieren. Arbeitnehmervertretern dürfen ihre Arbeitsverträge nicht als Vergeltung für die Wahrnehmung der Rechte der Mitarbeitenden, das Vorbringen von Missständen, die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten oder die Meldung von vermuteten Rechtsverletzungen, gekündigt werden.
Die ökologische Ebene: die Erde
- Umwelt – die Lieferanten stellen sicher, dass die anwendbaren Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsgesetze und -vorschriften eingehalten werden. Sie haben in diesem Zusammenhang auch den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit in den Gebieten zu gewährleisten, die an die Standorte grenzen, an denen sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
- Produktverantwortung – die Lieferanten identifizieren die Risiken und Umweltauswirkungen, die während der
Entwicklungs-, Produktions-, Vertriebs-, Einsatz- und Entsorgungsphase mit ihren Produkten verbunden sind. Um die Risiken zu reduzieren, teilen die Lieferanten das Wissen und Know-how mit Kunden [eigenen Lieferanten und Dritten] und informieren das Kantonsspital Baselland transparent sowie proaktiv über die Umwelt- und Sicherheitsaspekte ihrer Produkte. - Ressourceneffizienz und Klima-/Umweltschutz – die Lieferanten müssen die Ressourcen effizient nutzen, ihre Abfälle und Emissionen zu Luft, Land und Wasser reduzieren sowie bei der Produktion und der Dienstleistungserbringung energieeffiziente und umweltfreundliche Technologien einsetzen.
- Kontinuierliche Verbesserung – die Lieferanten unterziehen ihre Produkte, Arbeitsverfahren, Produktionsprozesse und Dienstleistungen einem ständigen Bewertungs- und Verbesserungsprozess. Die Lieferanten gewährleisten, dass diese Prozesse auf kontrollierte und für ihre Kunden und Anspruchsgruppen angemessene Weise ablaufen.
Die ethische Ebene: Integrität
- Gesetze und Vorschriften – Die Lieferanten haben sich bei ihrer Geschäftstätigkeit ethisch und fair zu verhalten, alle auf ihre geschäftlichen Aktivitäten anwendbaren internationalen, nationalen und lokalen Gesetze und Vorschriften einzuhalten sowie alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen.
- Freier und fairer Wettbewerb – Die Lieferanten wertschätzen einen freien und fairen Wettbewerb überall auf der Welt und halten sich an die Kartell- und Wettbewerbsgesetze.
- Embargos und Handelsbeschränkungen – Die Lieferanten respektieren die geltenden Handelsbeschränkungen, Embargos und anderen Restriktionen. Zudem haben sie strenge Richtlinien eingeführt, um die Einhaltung dieser Beschränkungen sicherzustellen.
- Bestechung und Korruption – Die Lieferanten dürfen zum einen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder und zum andern im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen zu Unternehmen oder Behörden keinerlei andere illegale Anreize bezahlen oder annehmen.
- Interessenkonflikte – die Lieferanten haben das Kantonsspital Baselland über jeden potenziellen Interessenkonflikt zu informieren. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass ein Mitarbeitender vom Kantonsspital Baselland aus einem Geschäft des Lieferanten einen geschäftlichen, privaten und/oder finanziellen Nutzen zieht oder ein entsprechendes Interesse daran hat.
- Vertraulichkeit – die Lieferanten schützen alle vertraulichen Informationen, die ihnen vom Kantonsspital Baselland und deren Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt wurden.
- Transparente Buchführung – die Lieferanten vermitteln in ihren Büchern ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und enthalten sich jeglicher Geldwäschereiaktivitäten.
Erklärung und Einhaltung
Der Anbieter oder Vertragspartner erklärt hiermit, dass er den Verhaltenskodex für Lieferanten des Kantonsspitals Baselland erhalten und davon Kenntnis genommen hat. Ausserdem erklärt er, dass er einerseits den Verhaltenskodex vollumfänglich und vorbehaltlos akzeptiert und einhält und andererseits mit geeigneten Massnahmen sicherstellt, dass von ihr/ihm beigezogene Dritte, Subunternehmer und Lieferanten den Verhaltenskodex zur Kenntnis erhalten, akzeptieren und einhalten.
1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK)
2 Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
3 Diese Erklärung ist durch mindestens einen bevollmächtigten Vertreter/eine bevollmächtigte Vertreterin des Anbieters, Lieferanten oder Vertragspartner zu unterzeichnen.